- Bergmannsprämien
- Zahlungen des Bundes an Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage beschäftigt werden, nach dem Gesetz über Bergmannsprämien i.d.F. vom 12.5.1969 (BGBl I 434) m.spät.Änd. Die B. gilt weder als steuerpflichtiges Einkommen noch als Verdienst im Sinn der ⇡ Sozialversicherung. Der Anspruch auf B. ist nicht übertragbar.
Lexikon der Economics. 2013.